Lohnt sich als Student:in die Einkommensteuererklärung wirklich oder weckt man damit vielleicht eher ein schlafendes Monster? Wir haben bei den Experten von Taxfix* nachgefragt, denn Studierende stellen tatsächlich eine steuerrechtlich interessante Gruppe dar.
Student:innen haben während ihres Studiums allerlei Ausgaben, die mit einer Steuererklärung zum Teil wieder gutgemacht werden können. Das heißt nicht, dass du deine Auslagen in gleicher Höhe vom Finanzamt wieder bekommst – stattdessen gibst du die Ausgaben in deiner Einkommensteuererklärung an. Student:innen müssen erst ab den jährlichen Einnahmen von 9.408 Euro (Grundfreibetrag 2020) Steuern zahlen. Alles unter diesem Betrag ist steuerfrei. Das gilt sowohl für Einkommen aus Nebenjobs, geringfügiger Beschäftigung, Minijobs als auch Werkstudentenjobs. Ausgenommen sind die Einnahmen aus der Überbrückungshilfe des Notfallfonds.
Auch selbstständige Studierende müssen jährlich eine Steuererklärung abgeben. In dieser Erklärung müssen die Einnahmen aus der Überbrückungshilfe mit einfließen und gegebenenfalls versteuert werden.
Folgende Fragen beantworten wir hier deshalb:
- Was können Student:innen von der Steuer absetzen?
- Studienkosten als Werbungskosten oder Sonderausgaben absetzen?
- Was ist neu seit Corona? Welche neuen Kosten können abgesetzt werden? Welche entfallen möglicherweise?
Die Corona-Pandemie hat auch vor den Unis keinen Halt gemacht. Viele Studierende haben ihren Nebenjob verloren. Der Staat unterstützt Studierende, die in finanzielle Not geraten sind, mit einem Hilfspaket. Welche steuerlichen Auswirkungen das hat, erklären wir unter „Was ist neu seit Corona?“
Was können Student:innen von der Steuer absetzen?
Semesterbeiträge und Studiengebühren, Benutzergebühren für Bibliotheken – ob in einem konkreten Fall Studiengebühren von der Steuer abgesetzt werden können, ist mit Taxfix schnell herauszufinden.
- Kurs- und Prüfungsgebühren
- Fachliteratur
- Schreibmaterial – z.B. Stifte, Schreibpapier, Druckerpapier, Patronen, Kopierkosten
- Druckkosten und die Ausgaben für das Binden deiner Abschlussarbeit
- Computer: Kostet bspw. der Computer inklusive Umsatzsteuer mehr als 952 Euro (Netto 800 Euro), muss dieser über die übliche Nutzungsdauer abgeschrieben werden. Ist der Computer billiger, so können Studierende direkt den ganzen Betrag in der Steuererklärung berücksichtigen.
Tipp 1: Ab dem Veranlagungszeitraum 2021 beträgt die übliche Nutzungsdauer für Computerhardware, Software und sogenannten Peripheriegeräten (z.B. Maus, Tastatur und Drucker) nur noch ein Jahr, sodass, unabhängig vom Kaufpreis, die gesamten Kosten direkt in voller Höhe in der Steuererklärung angegeben werden können.
Tipp 2: Oft werden z.B. Studien-Computer auch privat genutzt. Hier kann deshalb pauschal von einem Verhältnis von 50:50 für je private Nutzung sowie Studienangelegenheiten ausgegangen werden und damit einfach die Hälfte der Anschaffungskosten des Gerätes berücksichtigen.
- Fahrtkosten: Für den Weg von der Wohnung in die Universität oder zwischendurch noch einen Abstecher in die Spezialbibliothek in der nächsten großen Stadt, können alle Reise- und Fahrtkosten auch im Studium von der Steuer abgesetzt werden. Das sind 30 Cent pro gefahrenem Kilometer für Vollzeitstudierende. Ab dem Veranlagungszeitraum 2021 gibt es ab dem 21. Kilometer sogar 35 Cent pro Kilometer. Für lange Aufenthalte in der Bibliothek an entfernten Orten oder für studentische Exkursionen kann sogar einen Verpflegungsmehraufwand und gegebenenfalls Übernachtungskosten angesetzt werden.
- Unterkunftskosten: Wenn die Studentenunterkunft des/der Studierenden lediglich der Zweitwohnsitz ist, der keinen Lebensmittelpunkt darstellt, kannst die gesamte Miete als Studienkosten abgesetzt werden. Auch Fahrten zwischen der Studentenwohnung und der Hauptwohnung (beispielsweise das Elternhaus) können als Heimfahrten mit 30 Cent pro gefahrenen Kilometer für den Hin- und Rückweg geltend gemacht machen. Ab dem Veranlagungszeitraum 2021 gibt es ab dem 21. Kilometer sogar 35 Cent pro Kilometer. Achtung: Am Hauptwohnsitz müssen die Studierenden mindestens 10 Prozent der anfallenden Kosten übernehmen und belegen können.
- Studienkredit: Viele Student:innen können ihre Studienkosten nicht ohne Unterstützung stemmen. Wenn die Eltern die Kosten nicht übernehmen können, gibt es entweder BAföG oder Studienkredite. Wenn diese wieder zurückgezahlt wird, können die angefallenen Studienkreditzinsen (Schuldzinsen) von der Steuer abgesetzt werden.
- Studentische Vereinigungen: Ist ein:e Student:in Mitglied in einem Alumniverein oder einer Studentenverbindung können sie die Mitgliedsbeiträge in der Steuererklärung eintragen.
Studienkosten als Werbungskosten oder Sonderausgaben absetzen?
Das Bundesverfassungsgericht hat entschieden, dass Ausgaben für das Erststudium und die Erstausbildung nicht als Werbungskosten geltend gemacht werden dürfen! Sie gelten stattdessen als Sonderausgaben. Studenten:innen mit einer ersten abgeschlossenen Ausbildung, wie beispielsweise Bachelorstudent:innen oder nach einer vorangegangenen abgeschlossenen Berufsausbildung, können ihre Ausgaben grundsätzlich als Werbungskosten absetzen.
Sonderausgaben oder Werbungskosten – warum ist das wichtig?
Sonderausgaben können nur bis zu einer Höhe von maximal 6.000 Euro abgesetzt werden. Werbungskosten sind dagegen in unbegrenzter Höhe absetzbar. Zusätzlich können, wenn Studierende in einem Jahr mehr Werbungskosten als Einnahmen hatten, die daraus resultierenden Verluste in das nächste Jahr „mitgenommen“ werden. Dadurch wirken sich diese Werbungskosten auch noch zu einem späteren Zeitpunkt steuermindernd aus, wenn der/ die Student:in zum Beispiel in einem festen Arbeitsverhältnis steht. Das ist der sogenannte Verlustvortrag. Dieser ist nicht zu unterschätzen!
Was ist neu für Student:innen seit Corona?
Student:innen können im Rahmen des staatlichen Hilfsprogramms während der Corona-Krise zwei unterschiedliche Formen der Hilfe beantragen: Das zinslose KfW-Studiendarlehen und Hilfen aus dem Nothilfefonds. Nur die Zuschüsse aus dem Nothilfefonds müssen nicht zurückgezahlt werden. Die Überbrückungshilfe ist für Studenten:innen nicht steuerpflichtig, da sie eher wie eine Sozialleistung betrachtet wird, die aufgrund einer Härtesituation gezahlt wurde. Deshalb müssen sie in deiner jährlichen Steuererklärung nicht berücksichtigt werden.
Während der Pandemie mussten viele vom Büro oder der Uni zu den eigenen vier Wänden ins Homeoffice wechseln. Viele haben sich ein Büro mit Telefon und Drucker eingerichtet. Dabei wird oft der eigene WLAN-Anschluss genutzt. Doch leider kann nicht jeder sein Homeoffice steuerlich geltend machen. Rechtlich kann ein Raum nur von der Steuer abgesetzt werden, wenn das Arbeitszimmer ein getrennter und geschlossener Raum ist.
Der Raum darf für keine anderen Zwecke genutzt werden. Ein Raum, der mit Telefon, Drucker und Bürobedarf eingerichtet ist, in dem aber zusätzlich noch ein Gästebett steht. In diesem Fall wäre es für das Finanzamt nicht plausibel, dieses Zimmer von der Steuer abzusetzen. Die Ausgaben für Büroartikel oder Telefonkosten können auch unabhängig davon von der Steuer abgesetzt werden.
Hinweis: Ausbildungsfreibetrag für Eltern
Wenn Eltern ihr Kind während des Studiums finanziell unterstützen, können sie diese Ausgaben in ihrer Steuererklärung als Ausbildungsfreibetrag angeben. Sie bekommen dann einen Steuerfreibetrag, der momentan 924 Euro beträgt (Stand: 2021). Die Voraussetzungen dafür:
- Du bist volljährig
- Du befindest dich in einer Ausbildung (z.B. Studium oder Berufsausbildung)
- Du lebst nicht mehr im elterlichen Haushalt
- Deine Eltern haben für dich Anspruch auf Kindergeld
* Unbezahlte, rein redaktionelle Kooperation!
Autorin: Lucie Gall, Taxfix Steuerexwpertin
Hast du schon mal überlegt, als Informatiker in den öffentlichen Dienst einzusteigen?